-Soziales Forum Rheine-
§1, Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins:
- Der Verein führt den Namen: Silberstreif e.V.
-Soziales Forum Rheine-
- Der Sitz des Vereins ist in Rheine.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2, Wesen des Vereins:
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig. Der Verein bekennt sich zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Der Verein hält es für seine Pflicht, durch Aufklärung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit gegen Gewalt, Diskriminierung, Rassismus und Antisemitismus jeder Art zu wirken, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu verteidigen, alle Bemühungen zur Sicherung des Friedens zu unterstützen.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3, Aufgaben des Vereins:
- Steuerbegünstigte Zwecke: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar “gemeinnützige und mildtätige“ Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Konkreter Förderungszweck: Zweck des Vereins ist, die Förderung des Wohlfahrtswesens, sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen. Eine weitere Aufgabe ist die Förderung der Seniorenhilfe. Das soll erreicht werden durch ehrenamtliche Betreuung und Beratung von hilfesuchenden Menschen. Insbesondere die soziale Betreuung von Menschen, die nach ihren Lebensumständen, wegen ihrer wirtschaftlichen Lage oder wegen ihres Alters hilfsbedürftig oder vereinsamt sind, z.B. durch Durchführung von Veranstaltungen oder Begegnungen.
§4, Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge:
- Mitglied des Vereins kann ausschließlich jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Antragssteller kein Rechtsmittel zu.
- Es wird kein Beitrag erhoben. Die Mitgliedschaft ist kostenfrei. Eine Unterstützung des Vereins bei Projekten und Tätigkeiten durch das Mitglied ist erwünscht.
- Fördermitgliedschaften sind erwünscht. Die Höhe der Förderung obliegt dem Fördermitglied.
- Mitgliedsdaten werden elektronisch gespeichert, unter Einhaltung der aktuellen DSGVO.
§5, Beendigung der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft endet:
-bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit,
-bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
-durch Austritt -durch Ausschluss
-durch Aufforderung zur Löschung der Personen bezogenen Daten
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Die Personen bezogenen Daten werden sofort gelöscht.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn ein schwerwiegender Grund die Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Des Weiteren werden seine personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht.
§6, Pflichten der Mitglieder:
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung und der sonstigen Vereinsordnung (Beschlüsse) an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
§7, Organe des Vereins: – der Vorstand –
– die Mitgliederversammlung –
§8, der Vorstand und seine Zusammensetzung:
1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
2. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Kassierer
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Über die Anzahl der Beisitzer mit entsprechenden Funktionen kann die Mitgliederversammlung
auch ohne vorherige schriftliche Ankündigung in einer Mitgliederversammlung beschließen und
sodann die Beisitzer wählen.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein
Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers auf der nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für
die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
- Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, und der Kassierer. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB in Gemeinschaft vertreten.
8. Vergütungen:
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz
der ihnen entstandenen, tatsächlichen und belegbaren angemessenen Aufwendungen.
Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene
Vergütung (Ehrenamtspauschale) bis zu einer Höhe der jeweils aktuellen gesetzlichen
Höchstgrenze festlegen, abhängig von der Kassenlage.
§9, Das Verfahren in den Vorstandssitzungen und die Zuständigkeit des Vorstandes:
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist sofort nach Erstellen, dem Vorstand bekannt zu geben.
- Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Aufgaben: a) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder b) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie nicht ein Vorstandsamt oder ein sonstiges, ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenes Amt bekleiden. c) die Vorberatung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen. d) Die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung von besonderen oder vorübergehenden Vereinsaufgaben. e) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlungen vor.
- Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er weist Gegenstände und Geräte des Vereins, sowie dessen Vermögen in einem Verzeichnis nach und hat in besonderen Fällen dem Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassenbericht vorzulegen. Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten, es sei denn, es handelt sich um laufende Verbindlichkeiten.
- Die Vorstandsmitglieder haben den Kassenprüfern über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und ihnen in den Schriftverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse und Bestände Einsicht zu gewähren.
§10, Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben:
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr.
- Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.
- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Änderung der Satzung und für eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Für Wahlen gilt Folgendes: Hat beim ersten Wahlgang kein(e) Kandidat(in) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für – die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, die Beschlüsse und Beschlussfassung über Satzungsänderungen, sowie Auflösung des Vereins-.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder Kassierer geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer/in. Diese darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§11, Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§12, Auflösung des Vereins:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.
Rheine, den 14.03.2024
Vorsitzender: Cornelius Gaasbeek
Stellv. Vorsitzender: Ralf Gödden
Kassierer: Gregor Kiewit